Stalker hat keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe

Von Marion Selzer
14. März 2012

Ein Mann hatte einer Frau über mehrere Jahre hinweg nach spioniert und sie tyrannisiert. Trotz gerichtlicher Entscheidungen ließ der Stalker die Frau nicht in Ruhe, die sich schließlich psychotherapeutisch betreuen lassen musste.

Als die Richter entschieden, dass der Mann für die Kosten der Therapie aufzukommen habe, verlangte er von seiner Privat-Haftpflichtversicherung, dass sie den Schaden übernehme. Als diese sich weigerte, verlangte der Stalker Prozesskostenhilfe um den Versicherer verklagen zu können.

Auch nachdem die erste Instanz ihm diesen Kostenzuschuss versagte, ließ der Mann nicht locker und ließ den Fall vor das Oberlandesgericht Oldenburg bringen. Auch hier entschieden die Richter gegen ihn. Denn schließlich sei Stalking keine Betätigung, die man versichern lassen könne.