Studienkosten von der Steuer absetzen - bis zu 7 Jahre rückwirkend
Studenten können unter Umständen bald ihre Verlustvorträge bei der Steuererklärung geltend machen
Berufseinsteiger sind meist froh, endlich Geld zu verdienen. Nach dem teuren Studium soll sich der Kontostand nun verbessern. Aber auch der Fiskus will am frischen Einkommen kassieren. Mit ein paar Tricks lässt sich das verhindern - dank kumulierter Verlustvorträge.
Im Januar 2015 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Studienkosten bis zu sieben Jahre rückwirkend bei der Steuer geltend gemacht werden können. Bisher war die rückwirkende Feststellung von sogenannten Verlustvorträgen nur möglich, wenn für die betreffenden Jahre ein Einkommensteuerbescheid vorlag.
Wer im Studium nichts verdient hatte, konnte die Kosten nicht geltend machen. Das hat sich nun geändert.
Welche Studenten profitieren?
Zunächst profitieren allerdings nur Absolventen, die vor ihrem Studium bereits eine Ausbildung absolviert haben. Ob auch Studenten ohne vorherige Ausbildung ihre Studienkosten mit dem Einkommen der ersten Berufsjahre verrechnen können, hängt von einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ab. Experten gehen von einer positiven Entscheidung aus, das bestätigende Urteil wird aber frühestens im Sommer 2016 erwartet.
In der Praxis hieße das: Alle Studenten können über sieben Jahre ihre Verlustvorträge (Studienkosten) kumulieren und mit dem späteren Einkommen verrechnen. In aller Regel blieben so die Bezüge aus den ersten beiden Berufsjahren steuerfrei. Um in den Vorzug einer Steuerrückerstattung zu kommen, müssen die Studenten jedoch die entsprechenden Steuererklärungen nachholen - inklusive Antrag auf Verlustfeststellung.
Was müssen Studenten tun?
Theoretisch können die entsprechenden Formulare bis zum Jahresende 2015 rückwirkend bis 2008 abgegeben werden. Da der Gesetzgeber bereits im Herbst eine vierjährige Verjährung für Verlustfeststellungsanträge beschließen will, sollten Studenten sich aber beeilen.
Wer zwischen 2008 und 2010 studiert hat, sollte Einkommensteuerklärung nebst Antrag jetzt zügig einreichen. Die Verjährung lässt sich nur vermeiden, wenn die Veranlagung vor dem 31.12. vorliegt.
Steuerbescheide, die nach dem 20. Februar 2015 ergangen sind, berücksichtigen bereits die neue - ungewisse - Rechtslage. Sie enthalten einen Vorläufigkeitsvermerk und werden dadurch automatisch angepasst, sobald die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorliegt.
Gegen neuere Bescheide sollten Studenten und Berufseinsteiger Einspruch einlegen. Das Steuerverfahren ruht dann, bis ein Urteil vorliegt.
Quelle
- http://www.n-tv.de/ratgeber/Sieben-Jahre-auf-einen-Streich-article15569451.html Abgerufen am 27. Juli 2015