Sturz von Hüpfburg - Erzieherin erhält kein Schmerzensgeld

Von Alexander Kirschbaum
14. März 2013

Das Oberlandesgericht Koblenz betont in einem aktuellen Urteil, dass Betreiber von Kinderhüpfburgen regelmäßig die Sicherheit der Spielgeräte überprüfen müssen. Personen, die sich aufgrund vermeintlicher Mängel verletzen, stehen jedoch in der Beweispflicht, wenn sie eine Entschädigung verlangen.

Eine Erzieherin hatte sich beim Verlassen einer Kinderhüpfburg am Knie verletzt. Vom Freizeitparkbetreiber verlangte sie daraufhin ein Schmerzensgeld in Höhe von 12.000 Euro und einen Schadensersatz in Höhe von 5000 Euro. In den Augen der Klägerin war die Hülle des Luftkissens zum Zeitpunkt des Unfalls nicht stark genug aufgepumpt, daher sei sie gestürzt.

Das Gericht hat die Klage nun abgewiesen, da die Erzieherin ihre Behauptung nicht ausreichend belegen konnte. Der Betreiber hatte in der Verhandlung geltend gemacht, die Hüpfburg noch am Morgen des Unfalltages auf einen einwandfreien Betrieb hin kontrolliert zu haben.

In der Urteilsbegründung wies das Gericht auf die Pflichten des Betreibers hin. Dieser habe dafür Sorge zu tragen, dass die Hüpfburg ausreichend Luft enthält, um die Sicherheit von vielen Kindern und auch von erwachsenen Personen zu garantieren. In dem verhandelten Fall konnte jedoch niemand außer der Frau bestätigen, dass das Luftkissen zu wenig Luft enthielt. An dem Unfalltag hätten keine weiteren Besucher Probleme mit dem Spielgerät gehabt, der Sturz wäre laut dem Gericht also auch bei weiteren Sicherheitsüberprüfungen des Betreibers nicht verhindert worden.