Tantra-Massage ist sexuelle Dienstleistung - darum wird Vergnügungssteuer fällig

Von Dörte Rösler
22. Juli 2014

Sinnliche Ganzkörpermassagen in einem Tantra-Studio fallen unter das Vergnügungssteuergesetz - ebenso wie sexuelle Dienstleistungen im Rotlichtmilieu. Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden. Tantramassagen seien zwar keine Prostitution, so die Richter, aber sie hätten einen erotischen Bezug und entsprächen so der Stuttgarter Gebührensatzung für sexuelle Vergnügen.

Die Klägerin argumentierte dagegen, Tantramassagen hätten eine kulturelle und gesundheitliche Bedeutung. Als Masseurin sei erotisches Vergnügen nicht ihr Hauptanliegen. Bei tantrischen Ritualen gehe es um eine ganzheitliche Erfahrung, in die auch der Intimbereich einbezogen werden. Ein Orgasmus sei möglich, aber nicht Hauptziel der Massage.

Mit ihrer Klage gegen die Finanzbehörde war die Inhaberin einer Massagepraxis bereits vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart gescheitert. Nun verlor sie auch die Berufung. Eine Revision ist nicht zugelassen, die Klägerin hat aber vier Wochen Zeit, beim Bundesgerichtshof Beschwerde einzulegen.