Unterhalt - Lebensverhältnisse zum Zeitpunkt der Scheidung maßgeblich

Von Matthias Bossaller
14. Februar 2011

Die Unterhaltsansprüche bleiben dieselben, egal ob der Zahlungspflichtige nach der Scheidung neu geheiratet hat. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht und erklärte die Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) für verfassungswidrig, der die Höhe des Unterhaltes von einer neuen Heirat und somit von den neuen Lebensverhältnissen abhängig gemacht hatte.

Eine Frau hatte dagegen geklagt, dass sie nach der neuen Ehe ihres Ex-Mannes weniger Unterhalt erhielt als zuvor. Die Frau bekam zunächst 618 Euro. Doch nach der Heirat des früheren Gatten belief sich der Unterhalt nur noch auf 488 Euro. Durch die neue Heirat habe der Ehepartner auch Unterhaltspflichten gegenüber dem neuen Partner, begründete der BGH im Jahr 2008.

Das Verfassungsgericht vertritt aber die Ansicht, dass als Bemessungsgrundlage die ehelichen Lebensverhältnisse zum Zeitpunkt der Scheidung gelten und nicht die zum Zeitpunkt einer neuen Heirat.