Urteil des BSG: Reha-Klinik nur frei wählbar, wenn kein Versorgungsvertrag mit Krankenkasse beseht
Zwei Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse, in diesem Fall der Kaufmännischen Krankenkasse (KKH) unterlagen vor dem Bundessozialgericht (BSG) in Kassel.
Es ging um einen Rehaaufenthalt, den beide benötigten, zum einen wegen einer eingesetzten Herzklappe und zum anderen wegen eines Schlaganfalls. Beiden wurde von der Krankenkasse eine Klinik vorgeschlagen, mit denen sie allerdings nicht einverstanden waren.
Stattdessen suchten sie sich nach Empfehlungen andere Reha-Einrichtungen aus. Für diese Kliniken bestand mit den gesetzlichen Krankenkassen ein Versorgungsvertrag. Trotzdem brauchte die KKH nicht für die Kosten von 5.800 und 3.300 Euro aufkommen. Das Bundessozialgericht bestätigte zwar die Wahlfreiheit der Versicherten, die es seit 2007 gibt, aber diese gälte nicht bei Kliniken mit Versorgungsvertrag.
Wer nicht mit dem Krankenkassenvorschlag zufrieden ist, sollte zuerst medizinische oder auch private Gründe dagegen anführen. Lehnt die Kasse diese ab, können Patienten nur die Kliniken auswählen, die keinen Versorgungsvertrag mit den Krankenkassen haben. Dann muss die Kasse einen Teil der Kosten übernehmen und der Versicherte zahlt nur die Mehrkosten.