Urteil des OLG Oldenburg: Promillegrenze 1,1 gilt auch für Kutscher

Von Ingrid Neufeld
7. März 2014

Da es in Deutschland auf den Straßen für gewöhnlich kaum Kutschen gibt, entzogen sich deren Fahrer auch herkömmlichen Gesetzen zur Bewertung der Verkehrstüchtigkeit.

Gleiche Regelung für Kutscher

Doch jetzt gibt es ein Gerichtsurteil des Oberlandesgerichts in Oldenburg. Demnach gibt es auch für Kutscher eine Promillegrenze, diese liegt bei 1,1 Promille. Mit diesem Wert ist ein Kutscher fahruntüchtig.

Bisher hatten Kutscher Narrenfreiheit, denn für sie galt weder diese Grenze, die für einen Autofahrer gilt, noch für die Promille-Grenze für Fahrradfahrer, die bei 1,6 Promille liegt.

Nachdem ein Kutscher mit zwei Promille sein Gefährt gelenkt und das Landgericht Oldenburg mit der Langsamkeit argumentiert hatte, mit der eine Kutsche in der Regel unterwegs wäre, ging die Staatsanwaltschaft dagegen in Revision.

Urteilsbegründung

Nun argumentierte auch das Oberlandesgericht mit einer Promillegrenze, da ein Pferd auf den Willen des Fahrers angewiesen sei. Deshalb ist es notwendig, dass ein Kutscher schnell reagieren kann, anders als ein Fahrradfahrer. Auch muss Stimme und Fahrleinen jederzeit kontrollierbar sein.