Wer bei einem Unfall mit einem Gebrauchtwagen während der Probefahrt haftet

Gewöhnlich müssen Interessenten einen Vertrag unterschreiben, der Schadensfälle regelt

Von Ingo Krüger
14. April 2015

Beim Kauf eines Gebrauchtwagens empfiehlt sich eine Probefahrt. Damit es nicht zu Problemen kommt, sollten Verkäufer und Interessent eine schriftliche Vereinbarung treffen. Darin enthalten sollten bestehende Mängel am Fahrzeug sein, um neue Schäden dokumentieren zu können.

Der Käufer bestätigt außerdem, dass er eine gültige Fahrerlaubnis besitzt. Außerdem stimmt er zu, dass er für Beschädigungen während der Probefahrt aufkommt.

Vertragsbedingungen beachten

Verkäufer sollten die Vertragsbedingungen ihrer Police beachten. Wer vorhat, sein Auto an einen anderen Fahrer zu verleihen, sollte daher bereits vorher einen Blick in seine Vertragsunterlagen werfen. Entscheidend ist, welcher Fahrerkreis dort eingetragen ist. Fährt jedoch jemand, der dort nicht aufgeführt ist, kann es bei einem Unfall zu Problemen mit der Versicherung kommen.

Vertragsstrafen in Höhe des mehrfachen Jahresbeitrages sind ebenso möglich wie der Wegfall des Kasko-Schutzes. Schäden an Dritten - etwa andere Verkehrsteilnehmer oder Mitfahrer - während der Probefahrt sind durch die Kfz-Haftpflichtversicherung des Verkäufers gedeckt.

Selbstbeteiligung bei 1000 bis 2000 Euro

Händler lassen Interessenten gewöhnlich einen schriftlichen Vertrag unterschreiben, der Schadensfälle regelt. Die Selbstbeteiligungskosten können bei 1000 bis 2000 Euro liegen. Ein Unfall kann dann für Probefahrer teuer werden.

Passend zum Thema