Wer kein Ticket hat, ist nicht gleich Schwarzfahrer

Von Carina Simoes Soares
4. Oktober 2010

Wie das Oberlandesgericht Frankfurt kürzlich entschied, darf man nicht sofort als Schwarzfahrer betitelt werden, wenn man kein Ticket vorzuweisen hat. Erst die sogenannte Leistungserschleichung sei Grund für eine solche Titulierung.

Unter der Leistungserschleichung ist zu verstehen, dass sich der Zug, die Bahn oder der Bus bereits in Bewegung gesetzt haben muss. Des Weiteren darf keine Unterbrechung der Fahrt bis zum Ziel mehr erfolgen, wenn jemand als Schwarzfahrer bezeichnet und des Bußgeldes herangezogen werden darf.

In einem Fall eines Mannes, der vier Mal erwischt wurde, fehlt der Staatsanwaltschaft Frankfurt zur Zeit noch der Nachweis darüber, dass er zum Kontrollzeitpunkt bereits eine gewisse Strecke in der Bahn zurückgelegt hat. Dafür benötigen sie Informationen zur Einstiegshaltestelle, sowie Angaben zum bevorstehenden Fahrtweg.