Zahnarzt muss über alternative Behandlungen aufklären - sonst droht Schmerzensgeld

Von Dörte Rösler
28. Februar 2014

Der Zahnarzt sollte nicht nur fachlich gut arbeiten - er muss auch über alternative Therapien aufklären. Versäumt er es, seine Patienten auf Wahlmöglichkeiten aufmerksam zu machen, steht diesen Schadenersatz zu. Das bestätigte das Oberlandesgericht Hamm.

Im verhandelten Fall riet ein Zahnarzt seiner Patienten zu eine umfassenden Neuversorgung mit Bücken und Veneers. Zwischen 2007 und 2009 bekam die Frau mehrere Prothesen in Ober- und Unterkiefer. Mit dem Ergebnis war sie allerdings nicht zufrieden: die Zahnkontakte zwischen Ober- und Unterkiefer seien unzureichend und die eingesetzten Kronen seien verblockt. Dass auch eine ästhetischere und hygienischere Lösung mit Einzelkronen möglich gewesen wäre, habe der Zahnarzt ihr nicht erklärt.

Einen konkreten Behandlungsfehler konnte das Gericht nicht feststellen. Der Zahnarzt hätte seiner Patientin jedoch erklären müssen, dass für die geplante Behandlung auch andere Methoden möglich und üblich gewesen wären. Als Entschädigung legten die Richter ein Schmerzensgeld von 6.000 Euro fest.