Zahnersatz unterliegt keiner Garantie
Wenn es weder einen Garantievertrag noch eine Garantieurkunde gibt, besteht kein Anspruch auf eine Erstattung möglicher Mängel seitens der Zahnklinik. So entschied das Oberlandesgericht Oldenburg nach einer Klage gegen eine Klinik.
Der betreffende Patient hatte sich vier Zahnimplantate setzen lassen. Obwohl er zu allen Nachkontrollen gegangen war, mussten ihm drei der Implantate schließlich wieder entfernt werden. Schließlich verklagte er die Klinik auf Schmerzensgeld und eine kostenfreie Versorgung mit neuen Implantaten; dabei berief er sich auf einen Satz in der Werbebroschüre der Klinik, die eine "siebenjährige Gewährleistung" anpries.
Das Gericht entschied, dass es sich hierbei um eine reine Werbemaßnahme handele und es ohne eine schriftliche Garantievereinbarung keinerlei Anspruch von Seiten des Patienten besteht.