5 wichtige Fakten vor dem Besuch beim Tätowierer

Tattoos und Recht - Über erlaubte und unerlaubte Motive und was sonst noch zuvor beachtet werden sollte

Von Cornelia Scherpe
31. August 2017

Das berühmte "Arschgeweih" aus den 1990ern wird zwar heute als Jugendsünde belächelt, doch das Stechen von Tattoos ist keineswegs aus der Mode gekommen. Viele Erwachsene aber auch Eltern und deren minderjährige Kinder beschäftigen sich mit dem Thema. Die wichtigsten fünf Fakten sind schnell zusammengetragen.

1. Rein rechtlich gilt jedes Tätowieren als mutwillige Körperverletzung. Der Kunde muss daher dem Tätowierer auch eindeutig den Auftrag geben, die Tinte unter die Haut zu stechen. Prinzipiell fällt dies unter das Recht auf Persönlichkeitsentwicklung und darf auch von Minderjährigen wahrgenommen werden.

Viele Tattoo-Studios sichern sich aber gegen wütende Eltern ab und verlangen entweder eine schriftliche Genehmigung oder lehnen direkt das Tätowieren von Minderjährigen ab. Eine gesetzliche Altersgrenze gibt es aber entgegen der allgemeinen Annahme nicht.

2. Wird das Tattoo nicht so wie die Vorlage, kann sich der Geschädigte beschweren, denn die vereinbarte Leistung wurde nicht erbracht. Wichtig ist es, Beweisfotos von der betroffenen Hautstelle zu machen. Oft muss ein Anwalt eingeschaltet werden, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

3. Die Frage nach dem Motiv auf der Haut bleibt reine Geschmackssache. Tatsächlich dürften auch explizite Pornografie oder Symbole aus der NS-Zeit in die Haut gestochen werden.

In beiden Fällen ist das bloße Besitzen des Tattoos nicht strafbar, wohl aber das Zeigen in der Öffentlichkeit. Wer Hakenkreuze und ähnliches als Tattoo trägt, muss diese beispielsweise im Schwimmbad abkleben.

4. Prinzipiell gilt auch bei Tattoos das Urheberrecht. Hat ein Studio ein Bild selbst entworfen, könnte es theoretisch klagen, wenn Kunden ein Foto davon in den sozialen Netzwerken posten. In der Praxis kommt dies kaum vor, denn statt Urheberrechtsverletzung sehen die Tätowierer gute Werbung darin. Dennoch sollte im Zweifelsfall nachgefragt werden.

5. Immer noch sind gut sichtbare Tattoos in manchen Berufen ein Grund, um Bewerber abzulehnen. Dies gilt nicht als Diskriminierung. Dezentere Bilder und alle, die an nicht sichtbaren Körperstellen sind, werden hingegen toleriert.