60% Säumniszuschlag der Krankenkassen sind kein Wucher

Von Nicole Freialdenhoven
31. August 2012

Säumige Pflichtzahler der gesetzlichen Krankenkasse müssen den jährlichen Säumniszins von 60% hinnehmen, urteilte das Bundessozialgericht in Kassel. Betroffen sind hunderttausende Selbständige und Freiberufler mit einem geringen Einkommen, die ihre Krankenkassenbeiträge nicht regelmäßig bezahlen, obwohl sie seit einer Gesetzesänderung im April 2007 dazu rechtlich verpflichtet sind.

Auf ausstehende Beiträge wird ein Säumniszuschlag von monatlich 5% des Beitrags fällig, so dass sich diese Summe im Laufe eines halben Jahres zu einem Säumniszins von 60% summieren kann. Dagegen hatte ein selbständiger Restaurator geklagt, der diesen Zinssatz als "strafbaren Wucher" empfand und lediglich den sonst in der öffentlichen Verwaltung üblichen Säumniszuschlag von 1% pro Monat zahlen wollte.

Das Bundessozialgericht wies die Klage jedoch ab: Bei dem 5%igen Säumniszuschlag handele sich um ein "sachlich gerechtfertigtes Druckmittel", da die Krankenkassen gesetzlich gezwungen sind, auch säumige Zahler als Mitglieder zu versichern. Die Anwältin des Klägers will nun vor das Bundesverfassungsgericht ziehen.