Account-Manager erhält wegen eigenmächtigen Löschens von Daten die fristlose Kündigung

Von Frank Sprengel
20. März 2014

Gemäß eines Urteilsspruchs vonseiten des Landesarbeitsgerichts Frankfurt (LArbG) darf Account-Managern wegen eigenmächtigen Löschens von Daten, die in der Verfügungsmacht des Arbeitgebers stehen, fristlos gekündigt werden.

Unrechtmäßige Handlung des Account-Managers

Diesem Urteilsspruch ging voraus, dass einem Account-Manager eines Unternehmens sowohl fristlos, als auch ordentlich gekündigt wurde, nachdem bekannt wurde, dass er im Rahmen von Verhandlungen bezüglich der Abänderung respektive Aufhebung seines Arbeitsvertrags neben 80 eigenen Daten noch 144 Kontaktdaten, 51 E-Mails und 167 Aufträge sowie 12 Termine aus seinem Account im Betrieb löschte.

Auf diese Kündigung reagierte der Account-Manager wiederum mit einer Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht, das dem Kläger zum Teil recht gab, da nach Auffassung des Gerichts lediglich die ordentliche Kündigung gerechtfertigt gewesen sei.

Hintergrund der fristlosen Kündigung

Das LArbG in Frankfurt erachtete hingegen auch die fristlose Kündigung als angemessen, da die eigenmächtige Löschung weit über selbstständige Pflichten, die aus dem Arbeitsvertrag hervorgingen, hinausreichte und somit ein klares Fehlverhalten gewesen sei, das die Integrität des Account-Managers vollends vernichtet hätte. Ferner habe die Löschung zu erheblichen Problemen innerhalb des Unternehmens und gegenüber dessen Kunden geführt.

Berechtigte Aussprechung der Kündigung augrund des klaren Vergehens

Da der Account-Manager aus Sicht des LArbG zudem hätte wissen müssen, dass das Löschen unter keinen Umständen vom Arbeitgeber hingenommen worden wäre, sei in diesem speziellen Fall noch nicht einmal eine Abmahnung, die Kündigungen aufgrund von Fehlverhalten für gewöhnlich vorausgehen müsse, erforderlich gewesen.

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