Kündigung nach Beleidigung des Vorgesetzten als "Kollegenschwein" nicht immer gerechtfertigt

Wenn der Pflichtverstoß in Zukunft nicht mehr zu erwarten ist, sollte zunächst eine Abmahnung erfolgen

Von Ingo Krüger
8. September 2015

Nicht jede Beleidigung am Arbeitsplatz rechtfertigt auch eine Kündigung. Das hat jetzt das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln (Az.: 11 Sa 905/13) entschieden. So kenne das Gesetz keine absoluten Kündigungsgründe, vielmehr sei jeder Einzelfall gesondert zu beurteilen, begründeten die Richter ihre Entscheidung.

Der Umgang mit einer ehrverletzenden Äußerung

Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer in einem vertraulichen Gespräch mit dem Chef seines Unternehmens einen Teamleiter als "Kollegenschwein" bezeichnet. Aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit über mehrere Monate wollte er die Versetzung in ein anderes Team erreichen. Letztlich stimmte er aber dem Wiedereingliederungsplan und dem Verbleib in seinem bisherigen Team zu. Doch nun erhielt er aufgrund seiner ehrverletzenden Äußerung die Kündigung.

Kündigung oder Abmahnung?

Die Kündigungsschutzklage des Entlassenen war nun erfolgreich. Das LAG erklärte, dass die Beleidigung zwar grob gewesen sei, allerdings habe es sich um einen einmaligen Vorfall gehandelt. Zudem sei die Äußerung in einem vertraulichen Gespräch in Abwesenheit des Teamleiters gefallen.

Die geeignete und angemessene Reaktion des Arbeitgebers wäre eine Abmahnung gewesen, entschieden die Richter. Eine Abmahnung sei immer dann angebracht, wenn der Pflichtverstoß in Zukunft nicht mehr zu erwarten ist, hieß es in dem Urteil.