Ärger um Weihnachtsdekorationen - Vermieter darf Mieter nicht kündigen
In den letzten Jahren ging der Trend eindeutig zu immer umfangreicheren Weihnachtsdekorationen im Außenbereich: Lichterketten an Balkonen und auf dem Dach, leuchtende Weihnachtsmänner und blinkende Rentiere im Vorgarten: Hauptsache es erhellt die langen dunklen Winternächte. Doch nicht alle können sich am Lichterglanz erfreuen - so zum Beispiel ein Vermieter aus Berlin, der seinem Mieter u.a. wegen seiner üppigen Dekorationen die fristlose Kündigung schickte. Zu Unrecht, wie ein Berliner Gericht nun mitteilte.
Anfangen hatte der Konflikt jedoch schon vorher: Der Mieter hatte aufgrund diverser Mängel die Miete gemindert und der Vermieter ergriff die Gelegenheit, ihm aus fadenscheinigen Gründen die Kündigung zu schicken. Dazu gehörte eine angeblich unzulässig weihnachtliche Lichterkette im Außenbereich. Die Richter sahen dies jedoch anders: Elektrischer Weihnachtsschmuck sei heute Sitte und selbst wenn ein Verbot von Lichterketten im Mietvertrag vermerkt gewesen sei, wäre ein Verstoß dagegen viel zu geringfügig um eine Kündigung zu rechtfertigen.
Außendekoration an Fenstern und Balkonen oder sogar an der Fassade des Hauses sorgt immer wieder für Zündstoff zwischen Vermietern und Mietern. Fest geregelt ist jedoch nur ein Punkt: Das Anbringen von permanenten Werbeschildern und anderen festen Installationen ist nur mit Zustimmung des Vermieters erlaubt. Alles andere ist Geschmackssache.