Ärzte haften auch für Komplikationen bei Folgeoperationen
Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat entschieden, dass Ärzte auch dann haften, wenn Komplikationen bei Folgeoperationen auftreten. Das ist auch der Fall, wenn beim zweiten Eingriff ein anderer Arzt beteiligt ist. Dieses Urteil entstand im Streitfall einer Patientin, der ein Tumor und ein Polyp operativ entfernt werden sollten. Bei der Operation entfernte der Arzt allerdings nur den Polyp, was eine zweite Operation zur Entfernung des Tumors nötig machte. Bei der zweiten Operation, die von einem anderen Arzt durchgeführt wurde, kam es zu Komplikationen.
Das Gericht erklärte den ersten Arzt für schuldig, da rechtlich ein Kausalzusammenhang vorlag. Die Folgeoperation wäre nicht notwendig gewesen, wenn der erste Arzt den Polyp und den Tumor entfernt hätte. Somit wäre es auch nicht zu Komplikationen bei der zweiten Operation gekommen.