Nicht zum Brustkrebsscreening geschickt: Gynäkologe muss Schadenersatz zahlen

Von Cornelia Scherpe
17. September 2013

Das Oberlandesgericht in Hamm hatte kürzlich über einen recht brisanten Fall getagt. Eine Frau hatte Klage eingereicht, da ihr Gynäkologe sie nicht zum Brustkrebsscreening geschickt hatte. Nachdem sie an Brustkrebs erkrankt war, reichte sie Klage gegen ihren Frauenarzt ein, da dieser sie offenbar falsch beraten hatte. Das Gericht hat nun zu Gunsten der Frau entschieden und der Arzt muss haften. Er wurde dazu verurteilt, Schadenersatz an seine Patientin zu zahlen.

Zuletzt hatte er die Frau 2001 zu einem Screening geschickt. Sie war auch die kommenden Jahre regelmäßig zur Kontrolluntersuchung bei ihm, doch zum Mammografie-Screening schickte er sie nicht noch einmal. Nach neun Jahren erst riet er ihr erneut zu einer solchen Vorsorge und dabei wurde bei ihr schließlich Brustkrebs entdeckt. Der Krebs hatte in dieser Zeit allerdings schon in einen Lymphknoten gestreut und dieser musste operativ entfernt werden.

Außerdem musste die Patientin sich einer Strahlentherapie und einer Chemo unterziehen. Sie klagte ihren Arzt an, dass es in seiner Verantwortung gestanden hätte, sie zu einer angemessenen Vorsorge zu schicken. Der Krebs wäre dann früher erkannt worden und die Behandlung hätte schonender sein können. Die Chemotherapie wäre ihr auch laut Einschätzung des Gerichts mit hoher Wahrscheinlichkeit erspart geblieben.

Das Gericht urteilte daher, dass ein Intervall von neun Jahren tatsächlich zu groß sei. Spätestens 2008 hätte der Arzt ihr zu einem erneuten Screening raten müssen. Dies nicht zu tun, wertete das Oberlandesgericht als Behandlungsfehler. Da in dieser Zeit wirklich Krebs entstanden ist, muss er auch dafür haften. Die Patientin bekam ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 Euro.