AGB´s dürfen nicht versteckt werden - Kunden müssen aufgeklärt werden

Von Max Staender
18. Juli 2013

Laut einem aktuellen Urteil des Amtsgericht München müssen die allgemeinen Geschäftsbedingungen gut lesbar und dürfen nicht zu klein geschrieben oder versteckt sein. Sollte dies nicht so sein, dürfen sich Firmen von ihrer Haftung nicht einfach freisprechen.

Im aktuellen Fall hat eine Frau nun Recht bekommen, die als Verkäuferin bei ebay mit der Post ein Päckchen versendet hatte. Unglücklicherweise ging diese Sendung verloren, woraufhin die Post den Schaden nicht begleichen wollte, da der Konzern laut dessen AGB´s nur für Verluste aufkommt, wenn Päckchen entweder per Nachnahme oder Einschreiben verschickt werden. Die Richter verdonnerten den Konzern trotzdem zur Zahlung, da man die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam in das Vertragsverhältnis mit einbezog.

Ein kleingedruckter Preisaushang mit Bezug auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen sei laut dem Amtsgericht keineswegs ausreichend, weshalb die Zahlung des Schadens vollkommen gerechtfertigt sei.