Alkoholkranken Angestellten darf selbst bei Rückfall nicht gekündigt werden

Von Max Staender
11. Januar 2013

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat nun entschieden, dass der Arbeitgeber seinem alkoholkranken Angestellten selbst bei einem Rückfall nicht ohne weiteres kündigen darf. Demnach müsse man erst überprüfen, ob eine negative Prognose besteht, da man aus einem einmaligen Rückfall nicht schlussfolgern kann, dass die Person auch künftig rückfällig werde.

Im speziellen Fall erlitt ein alkoholkranker Elektriker nach einer ambulanten Therapie einen Rückfall, woraufhin er von seinem Chef gekündigte wurde. Außerdem bestand erhebliche Verletzungsgefahr für den Angestellten, da dieser unter anderem an 220-Volt-Anlagen arbeitete.

Trotzdem konnte der Arbeitgeber die Richter nicht überzeugen, da keine negative Prognose gerechtfertigt war und die ambulanten Therapiemaßnahme zudem zweifelhaft sei. Daneben wurde vom Gericht auch die Eigen- und Fremdgefährdung zurückgewiesen, da der Mitarbeiter am Arbeitsplatz keine durch den Alkohol bedingten Ausfallerscheinungen zeigte.