Angestellte tragen bei Klagen wegen Mobbing die Beweislast

Von Max Staender
24. Mai 2013

Da es die gesetzliche Beweislast umkehren würde, muss laut einem aktuellen Urteil des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz nicht der Arbeitgeber sondern der Arbeitnehmer die Beweislast tragen, wenn er vor Gericht Schmerzensgeld einklagt.

Im speziellen Fall klagte ein Pfleger gegen den Arbeitgeber, da ihn seine Kollegen beispielsweise als unentschuldigt fehlend in das Buch eintrugen, obwohl er sich zuvor krankgemeldet hatte. Allerdings stellte sich im Zuge des Verfahrens heraus, dass der Pfleger trotz Krankschreibung nebenher auf einer Baustelle arbeitete und forderte von seine Arbeitgeber die Herausgabe der Unterlagen einer Detektei, die an seinem Auto einen GPS-Sender befestigte.

Die Richter widersprachen dem jedoch, da es dem Kläger schließlich um den Entschädigungsanspruch ging und er zuvor das Mobbing nachweisen muss. Falls der Arbeitgeber und nicht der Arbeitnehmer die Beweislast tragen muss, würde sie dies laut dem Gericht umkehren.