Anspruch auf Prozesskostenhilfe kann bei ausgeschlagener Erbschaft verloren gehen

Von Max Staender
23. April 2012

Man sollte sich auf jeden Fall gut überlegen, ob man eine Erbschaft ohne weiteres ausschlägt. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken kann einem somit nämlich die Prozesskostenhilfe verwehrt bleiben.

In dem speziellen Fall beantragte eine Frau Hilfe bei einer familiengerichtlichen Klage mit anschließendem Verfahren. Da die Frau kurz davor aber eine Erbschaft ausgeschlagen hatte, wurde der Antrag vom Gericht nicht gestattet, da ihr aus der vorhandenen Erbmasse über 10.000 Euro geblieben wären. Nach Ansicht der Richter müsse die Frau so handeln, als ob sie das Erbe angetreten hätte, was selbst bei einem nicht vorhandenen Vermögen zutrifft. Die Richter begründeten das Urteil damit, dass die Erbschaft von der Frau mutwillig ausgeschlagen wurde.