Anspruch auf Urlaub währt nicht für immer

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Urlaubsanspruch nicht auf unbegrenzte Zeit gesammelt werden darf

Von Marion Selzer
25. November 2011

In seinem aktuellen Urteil schafft der Europäische Gerichtshof Grenzen für den Anspruch auf finanzielle Abgeltung für nicht eingenommenen Urlaub. Wer krankheitsbedingt viele Jahre lang keinen Urlaub nehmen kann, kann dafür keinen finanziellen Ausgleich wegen der entgangenen Freizeit beanspruchen, wenn bereits mehrere Jahre vergangen sind.

Urlaubsanspruch ist erloschen

Es ging um einen arbeitsunfähigen Mann, der seit seinem Herzinfarkt im Jahre 2002 krankgeschrieben war. Da das Arbeitsverhältnis aber erst sechs Jahre später endete, wollte der Mann für die Jahre 2006, 2007 und 2008 finanziellen Ausgleich für den nicht genommenen Arbeitsurlaub.

Die Richter vom Landesarbeitsgericht Hamm sahen den Anspruch jedoch schon aus Sicht des Tarifvertrags für erloschen. Bestätigung erhielt dieser Entscheid durch die Einschätzung des Europäischen Gerichtshofes. Es laufe dem Zweck des Anspruchs auf Urlaub zuwider, wenn man unbegrenzte Ansprüche wegen entgangenem Urlaub ansammeln könne, weil man arbeitsunfähig war.

Übertragung von Urlaub darf nur begrenzt stattfinden

Denn Sinn des Urlaubsanspruchs sei die Erholung von der Arbeit bei entspanntem Tun in der freien Zeit. Zwar könne der Urlaub für ein Jahr auch im folgenden Kalenderjahr eingenommen werden, aber solche Übertagungen dürfen nur eine gewisse Zeit stattfinden, damit der ursprüngliche Zweck des Jahresurlaub, die regelmäßige Erholung, nicht verloren gehe.

Wer über viele Jahre hinweg krank geschrieben sei, habe daher keinen Anspruch auf eine finanzielle Abgeltung wegen nicht eingenommen Jahresurlaub.