Arbeiternehmerschutz geht vor: Gesetzliche Feiertage bleiben unberücksichtigt

Von Marion Selzer
26. November 2012

Wie das Verwaltungsgericht Köln geurteilt hat, dürfen sowohl gesetzliche Feiertage als auch tarifrechtlich vereinbarte Urlaubstage, die über den Mindestsatz an Urlaubstagen hinausgehen, nicht mit einberechnet werden, wenn es um die Berechnung der Arbeitszeiten geht.

Im Fall ging es um einen Streit zwischen dem Universitätsklinikum Köln und der Kölner Bezirksregierung. Das Klinikum führte sogenannte Arbeitsschutzkonten um gewährleisten zu können, dass die Mitarbeiter nicht mehr Stunden arbeiteten, als gesetzlich zugelassen. Dabei verbuchten sie gesetzlich festgelegte Urlaubstage als auch Urlaubstage, die über den Regelsatz an Urlaubszeit hinausgingen, als sogenannte Ausgleichstage.

Diese Vorgehensweise hielt die Bezirksregierung für unzulässig. Auch die Richter schlossen sich dieser Meinung an. Die Führung eines Arbeitsschutzkontos dürfe nicht zu Lasten des Arbeitnehmers gehen. Urlaubstage, egal welcher Art, seien für Erholung gedacht und dürften nicht als Ausgleichstage behandelt werden.