Arbeitnehmer erhalten für Unfall während der Rufbereitschaft Schadensersatz vom Arbeitgeber

Von Ingo Krüger
20. August 2014

Bei zahlreichen Berufen sind Arbeitnehmer neben ihrer Tätigkeit am eigentlichen Arbeitsplatz auch zu einer Rufbereitschaft verpflichtet. Kommt es bei diesem Dienst zu einem Verkehrsunfall mit dem Privatwagen, muss der Arbeitgeber Schadensersatz leisten. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Einsatz des Fahrzeugs notwendig war. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz (Az.: 6 SA 559/12) entschieden.

Behandelter Fall

Im vorliegenden Fall hatte ein Fernmeldetechniker Rufbereitschaft. Auf der Rückfahrt von seinem Einsatzort prallte er mit seinem Auto bei glatter Fahrbahn gegen eine Betonwand. Seine Vollkaskoversicherung ersetzte den Schaden - bis auf die Selbstbeteiligung in Höhe von 500 Euro. Diesen Betrag forderte der Mann nun von seinem Arbeitgeber, der eine Zahlung jedoch ablehnte. Der Angestellte sei für die Fahrt zur Dienststelle selbst verantwortlich.

Das LAG entschied jedoch für den Fernmeldetechniker. Wer Rufbereitschaft hat, müsse sich bei Bedarf so schnell wie möglich auf den Weg zu seiner Arbeitsstelle machen. Der Gebrauch eines Privatautos sei dabei nichts Ungewöhnliches. Komme es dabei zu einem Unfall, sei das das Risiko des Arbeitgebers.