Auch bei fehlerhafter medizinischer Behandlung kann der Arzt haftungsfrei sein
Lehnt ein Patient die dringende Empfehlung eines Arztes ab, kann der Arzt für eventuelle Folgeschäden nicht haftbar gemacht werden. Hat ein Arzt einen groben Behandlungsfehler begangen und schickt den Patienten zu einem zweiten Arzt, gilt die Empfehlung des zweitbehandelnden Arztes. Wenn der Patient dieser Empfehlung nicht nach kommt, trägt er selbst die Verantwortung und kann auch den ersten Arzt nicht haftbar machen.
Das entschied der Senat des Oberlandesgerichtes in einem Rechtsstreit, bei dem ein Berufsfußballer auf dem Spielfeld eine Verletzung erlitt und den Erstversorger verklagen wollte. Der erstbehandelnde Arzt versorgte die Wunde und überwies den Patienten zur weiteren Behandlung ins Krankenhaus. Der lehnte dort die dringende Empfehlung des zweitbehandelnden Arztes ab, was zu irreparablen Folgeschäden mit Berufsunfähigkeit führte. Daraufhin wollt er den erstbehandelnden Arzt haftbar machen, was abgelehnt wurde.
Quelle
- http://www.n-tv.de/ratgeber/Gebissener-Profi-geht-leer-aus-article7248881.html Abgerufen am 19. September 2012