Auch Konfessionslose zahlen Beitrag - Informationen und Tipps zur Kirchensteuer

Von Ingo Krüger
13. März 2014

Rund neun Milliarden Euro Kirchensteuer zahlen die rund 48 Millionen Katholiken und Protestanten in Deutschland im Jahr. In den letzten zehn Jahren haben etwa 4,5 Millionen Menschen den beiden größten Kirchen den Rücken gekehrt - auch wegen der Kirchensteuer.

Steuerzahlung trotz Zugehörigkeit einer anderen Konfession

So gaben in einer Umfrage der evangelischen Kirche 56 Prozent der Ausgetretenen die "Ersparnis von Kirchensteuer" als ihr Hauptmotiv an. Doch die Finanzämter ziehen auch für die Alt-Katholiken in Deutschland, die Freireligiösen Gemeinden und die jüdischen Gemeinden die Steuern ein.

Höhe des Kirchsteuersatzes

Wer die Steuer nicht zahlen möchte, muss die Kirche verlassen. Eine Befreiung aus sozialen Gründen ist nicht möglich. Der Kirchensteuersatz liegt aktuell je nach Bundesland zwischen acht und neuen Prozent der Einkommensteuer. Auch im Rahmen der Kapitalertragsteuer wird sie mit acht bzw. neun Prozent berücksichtigt. Mehr als 2,75 bis 3,5 Prozent des zu versteuernden Einkommens müssen Gläubige jedoch nicht zahlen.

In einigen Bundesländern wird die Kappung nur auf Antrag gewährt. Unter bestimmten Umständen, etwa bei Überschuldung oder Insolvenz, ist es möglich, dass die Kirchen losgelöst von der Einkommensteuer die Kirchensteuer stunden, erlassen und erstatten.

Mitglied einer Weltanschauungsgemeinschaft

Wer selbst keiner Konfession angehört, aber mit einem Kirchenmitglied verheiratet ist, muss weiterhin zahlen. Das sogenannte "Besondere Kirchgeld" wird dann erhoben, wenn der gering verdienende Ehepartner einer Kirche angehört und zusammen mit dem Ehegatten bei der Steuer veranlagt wird.

Wer dies umgehen möchte, sollte Mitglied einer Weltanschauungsgemeinschaft werden, die den Status der Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzt. Diese erheben in der Regel keine Steuern, sondern lediglich einen Mitgliedsbeitrag.

Kirchensteuer und Kirchgeld lassen sich in der Steuererklärung als Sonderausgaben in voller Höhe geltend machen.