Autodach wird durch Garagentor beschädigt - Verkehrssicherungspflicht des Vermieters begrenzt

Von Max Staender
24. Oktober 2013

Nach der Aktivierung des Lichtsensors hat eine Autofahrerin eineinhalb Minuten Zeit, um durch das Tor einer Tiefgarage zu fahren. Nicht genug - das Dach ihres Wagens wird beschädigt. Im speziellen Fall ist dies einer Münchnerin passiert, die einen Stellplatz für ihren Golf in einer Tiefgarage gemietet hat.

Im September vergangenen Jahres wollte die Frau gerade durch das Tor fahren, als sie ein Lieferwagen direkt vor der Ausfahrt am Durchfahren des Tors hinderte. Daraufhin setzte sie zum Rangieren kurz zurück, sodass das sich schließende Tor ihr Autodach beschädigte und ein Schaden von knapp 2000 Euro entstand.

Die Haftpflichtversicherung der Vermieterin weigerte sich jedoch den Schaden zu beheben, da sie nicht im Torbereich hätte stehen blieben dürfen. Auch die vorsitzenden Richter des Amtsgerichts München teilten die Auffassung der Versicherung, sodass die Vermieterin der Tiefgarage nicht für den Schaden haftet.

Allgemein sind Tiefgaragen nur für einen begrenzten Personenkreis zugänglich, sodass lediglich eine begrenzte Verkehrssicherungspflicht besteht.