Babynahrung: Hipp darf nicht mit "Probiotik" und "Praebiotik" werben

Von Dörte Rösler
27. Februar 2014

Probiotik und Präbiotik - bei diesen Begriffen denkt der Verbraucher an Produkte mit einem gesundheitlichen Vorteil für die Darmflora. Wenn ein solcher Effekt nicht nachgewiesen ist, dürfen Hersteller auch nicht mit entsprechenden Ausdrücken werben. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof im Fall "Hipp gegen Milupa"entschieden.

Verbotene Gesundheitsbezeichnung für Lebensmittel

Der Babynahrungshersteller Hipp hatte beide Ausdrücke bereits 1999 als Marken schützen lassen und damit seine Folgemilch-Produkte beworben. Den Konkurrenten Milupa ärgerte das. Und auch der BGH sah im Werbeaufdruck "Praebiotik zur Unterstützung einer gesunden Damflora" eine gesundheitsbezogene Angabe, die nach EU-Recht für Lebensmittel verboten ist.

In einem nächsten Schritt soll nun das Oberlandesgericht Frankfurt prüfen, ob die Begriffe Probiotik und Präbiotik von einer EU-Übergangsvorschrift gedeckt ist.