Befristeter Arbeitsvertrag - die wichtigsten Regeln

Von Dörte Rösler
21. November 2013

Immer mehr Berufseinsteiger starten ihre Karriere mit einem befristeten Arbeitsvertrag. Und auch ältere Angestellte bekommen beim Jobwechsel häufig einen Vertrag mit Ablaufdatum. Die Vorteile liegen primär beim Arbeitgeber, aber auch Mitarbeiter können profitieren. Sie müssen nur ihre Rechte kennen.

Befristung mit Sachgrund

Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen Befristungen mit oder ohne Sachgrund. Sachgründe bestehen etwa dann, wenn der Bedarf nur vorübergehend besteht, wenn es eine Projektstelle ist oder ein neuer Mitarbeiter getestet werden soll. Klassische Fälle sind Saisonarbeiter oder die Schwangerschaftsvertretung. Eine zeitliche Obergrenze besteht für Sachgrund-Befristungen nicht - und sie können vor Ablauf der Frist schriftlich verlängert werden.

Befristung ohne Sachgrund

Wenn der Vertrag ohne Sachgrund befristet ist, darf er dagegen höchstens dreimal verlängert werden und maximal zwei Jahre dauern. Sobald diese Zeit überschritten wird, gilt das Arbeitsverhältnis automatisch als unbefristet. Wichtig: bei Verlängerungen darf der Vertragsinhalt nicht verändert werden. Sonst handelt es sich rechtlich um einen Neuabschluss. Ohne einen triftigen Sachgrund wäre dieser unzulässig.

Aber es gibt auch Ausnahmen. So dürfen Existenzgründer zum Beispiel in den ersten vier Jahren ihrer Tätigkeit Fristverträge ohne Sachgrund bis zu 48 Monate verlängern. Zur Wiedereingliederung von Älteren dürfen außerdem Verlängerungen bis zu fünf Jahre laufen.