Behörde darf Hygienemängel in Gaststätte nicht veröffentlichen

Von Alexander Kirschbaum
20. Februar 2013

Eine Gaststätte aus Trier wollte per Eilantrag vor Gericht verhindern, dass die Stadt in der Gaststätte festgestellte hygienische Mängel auf einer behördlichen Internetseite veröffentlicht. Das Oberverwaltungsgericht (OLG) Rheinland-Pfalz in Koblenz hat dem Kläger in einem aktuellen Urteil Recht gegeben.

Die Stadt hatte sich auf eine neue Vorschrift aus dem vergangenen Jahr berufen. In dieser heißt es, dass eine Behörde Lebensmittelunternehmen und deren betroffene Produkte öffentlich bekanntmachen muss, die in dem dringenden Verdacht stehen, in erheblichem Ausmaß bzw. wiederholt gegen Hygienebestimmungen zu Verstoßen. Deswegen veröffentlichte die Behörde die Ergebnisse einer Kontrolle von Anfang November 2012, die für die Gaststätte ungünstig ausgegangen war. Bei einer weiteren Überprüfung im November 2012 befand sich die Gaststätte wieder in einem ordnungsgemäßen Zustand.

Das Gericht entschied zugunsten der Gaststätte, da die Vorschrift nicht generelle Hygienemängel betreffe. In dem verhandelten Fall waren hygienische Mängel in der Küchenumgebung und in den Nebenräumen der Gaststätte festgestellt worden, aber nicht bei der Zubereitung der verkauften Speisen. Verfehlungen im Umfeld der Nahrungszubereitung könnten für die Öffentlichkeit zwar auch relevant sein, in dem vorliegenden Fall sei die Schwere der hygienischen Mängel allerdings laut dem Gericht nicht hinreichend aufgeklärt worden. Die wirtschaftliche Existenz des Gaststättenbetreibers habe daher Vorrang vor dem Interesse der Öffentlichkeit.