Behörden dürfen Angaben überprüfen - Kontoabfragen von Privatpersonen keine Seltenheit

Von Alexander Kirschbaum
5. März 2013

Im Jahr 2005 hat es der Gesetzgeber Behörden ermöglicht, an Kontoinformationen von Privatpersonen zu kommen. Wenn Arbeitsagenturen, Finanzämter oder andere Behörden an Angaben von Kunden objektiv zweifeln, können sie sich seitdem an das Bundeszentralamt für Steuern wenden. Dieses stellt dann eine Kontenabfrage an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Im vergangenen Jahr haben Behörden etwa 70.700 Konten von Privatpersonen abgefragt.

Finanzämter interessierten sich dabei vor allem für die finanziellen Verhältnisse von Personen, die ihre Steuerschuld nicht beglichen hatten. Die Arbeitsagenturen sind besonders bei der Bewilligung von Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe penibel. Aber auch BaFöG-Ämter, Wohngeldstellen und Gerichtsvollzieher (seit 2013) dürfen Privatpersonen nachspionieren. Kontoauszüge erhalten neugierige Beamte aber zunächst nicht, sondern nur die Stammdaten (Kontonummer, Eröffnungszeitpunkt, Inhaber).

Stoßen die Behörden allerdings auf Gelddepots, Sparbücher, Spar- oder Kreditkonten, die der Überprüfte nicht angegeben hat, dann können sie bei der abgefragten Person nachhaken. Kommt es dann zu keiner Klärung, dann steht den Behörden in letzter Konsequenz der Gang zu den Banken offen, um an gewünschte Auskünfte zu gelangen.

Immerhin bleiben derartige Nachforschungen nicht unverborgen. Hat es eine Kontenabfrage gegeben, dann sind Behörden dazu verpflichtet, den Betroffenen darüber zu informieren.