Bei bekannten Nebenwirkungen von Medikamenten keinen Schadensersatz
Wenn Patienten bei Medikamenteneinnahme unter Nebenwirkungen leiden, die im Beipackzettel aufgeführt sind, dann besteht kein Anspruch auf Schadensersatz, betonen Medizinrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins.
In einem unlängst verhandelten Fall war einer Frau nach einer Halswirbeloperation ein Medikament verschrieben worden, dass nach ihren Angaben massive Nebenwirkungen wie Bluthochdruck, Haarausfall und eine Bauchspeicheldrüsenentzündung zur Folge hatte. Die Betroffene zog sich einen bleibenden Schaden an Niere und Bauchspeicheldrüse zu, musste mehrere Ärzte konsultieren, und klagte schließlich.
Aber vergeblich - in der ersten Instanz urteilten die Richter, die Klägerin habe das Medikament zu stark dosiert. In der zweiten Instanz erklärten die Richter, selbst für den Fall, dass die Frau das Medikament tatsächlich korrekt dosiert eingenommen hätte und sie an den geschilderten Nebenwirkungen auch wirklich wie beschrieben gelitten hätte, bräuchten die Hersteller keinen Schadensersatz zahlen, da die Nebenwirkungen bekannt und bei Zulassung des Medikaments für vertretbar eingestuft worden waren.