Bei der Berechnung der Pendlerpauschale gilt immer nur die kürzeste Strecke

Paradisi-Redaktion
Von Paradisi-Redaktion
7. März 2014

Bei der jährlichen Einkommensteuererklärung können Arbeitnehmer unter der Rubrik "Werbungskosten" auch den Weg zur Arbeitsstelle steuerlich geltend machen.

Dabei wird eine sogenannte Pendlerpauschale in Höhe von 30 Cent pro einfachen Entfernungskilometer anerkannt, wobei es egal ist, wie man zur Arbeit kommt, also mit dem Fahrrad, öffentlichen Verkehrsmittel oder auch mit dem PKW. Aber bei der Berechnung wird in den meisten Fällen nur der kürzeste Weg anerkannt, wie jetzt auch der Bundesfinanzhof in einem Urteil entschieden hat. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob die kürzeste Verbindung eventuell gebührenpflichtig ist.

Anerkennung der kürzesten Strecke

Bei dem Fall hatte ein Arbeitnehmer einen Weg von 22 Kilometern angegeben, doch die kürzeste Verbindung betrug nur 11 Kilometer, aber durch einen gebührenpflichtigen Tunnel. Deshalb wählte der Mann auch die längere Strecke, wobei auch die Fahrtzeit doppelt so lang war.

Das Gericht entschied, dass bei der Erstattung nur die reinen Kilometer und nicht eventuelle zusätzlichen Kosten, wie Mautgebühr, eine Rolle spielen. So wurden vom zuständigen Finanzamt anstelle der 1.450 Euro Pendlerpauschale für tägliche 22 Kilometer nur die Hälfte anerkannt.