Bei einer Reklamation hat der Händler die Möglichkeit den Mangel zu beheben
Wenn ein Käufer eine mangelhafte Ware erhält, so muss er dann aber dem Händler auch die Möglichkeit gegen, diesen zu beheben und darf nicht ohne Weiteres einen Teil des Kaufpreises zurückhalten. Dies hat das Amtsgericht München entschieden. Bei einem Fall wurde von einem Möbelhaus eine Küche geliefert, wobei eine Tür nicht richtig funktionierte.
Nach der Reklamation durch den Käufer, der deswegen einen Teilbetrag zurückhielt, versuchte der Möbellieferant fast ein Jahr lang mit dem Kunden vergeblich einen Termin zwecks Mängelbeseitigung zu vereinbaren. Danach ging der Möbellieferant wegen der Zahlung des Restbetrages vor Gericht und bekam Recht. Im Prinzip hat man als Käufer zwar das Zurückbehaltungsrecht bei einer mangelhaften Ware, aber gleichzeitig muss man dem Verkäufer auch die Möglichkeit geben diesen Mangel zu beseitigen.
In diesem Zusammenhang steht auch die Tatsache, dass eine schadhafte Verpackung nicht gleichzeitig einen Mangel für das eigentliche Produkt darstellt, doch ist eine Verpackung nicht völlig ohne Bedeutung.
Quelle
- http://www.n-tv.de/ratgeber/Kaputte-Verpackung-kein-Mangel-article5823366.html Abgerufen am 23. März 2012