Bei Unfällen während des Hochschulsports sind Studierende versichert
Der Versicherungsschutz greift nur bei Veranstaltungen, die ausschließlich Universitätsangehörigen offenstehen
Auch für Studierende, die sich bei Freizeitaktivitäten im Hochschulsport verletzen, gilt der Versicherungsschutz. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden. Komme es bei einer Veranstaltung im Rahmen des Hochschulsports zu einer Verletzung, so handele es sich dabei um einen Arbeitsunfall (Az.: B 2 U 10/13 R).
Unfallversicherung bei Arbeitsunfall
Jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Teilnahme daran lediglich Universitätsangehörigen offenstehe. An einem Skikurs im Ausland dürften daher im Wesentlichen nur Studierende mitmachen (Az.: B 2 U 13/13 R). Sonst entfalle der Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung.
Das BSG gab einem Studenten recht, der an einem Basketballspiel der Deutschen Hochschulmeisterschaften teilnahm und sich dabei das linke Knie verdrehte.
Kurse für die Allgemeinheit sind keine versicherte Tätigkeit
Eine Studentin, die sich bei einem allgemeinen Skikurs verletzte, unterlag jedoch vor dem Bundessozialgericht. Eine Teilnahme an einer Sportveranstaltung für alle sei keine versicherte Tätigkeit, urteilten die Richter.