Beim Hausverkauf dürfen bekannte Mängel nicht verschwiegen werden
Wer beim Hausverkauf bekannte Mängel verschweigt, der kann zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet werden, auch wenn ein Gewährleistungsausschluss besteht. So muss man beim Verkauf eines Hauses bestehende Mängel vollständig und korrekt angeben, ansonsten haftet man wegen Arglist, so beispielsweise bei einem Marderfraß im Dachboden.
Auch wenn man danach das Dach nur zum Teil saniert hat und danach trotzdem noch die Möglichkeit weiterer Schäden besteht, so muss man dies dem Käufer mitteilen, wie das Oberlandesgericht (OLG) in Koblenz in einem Fall geurteilt hat.
Bei diesem Fall hatten die Verkäufer angegeben, dass ihnen keine Mängel bekannt seien, doch der Käufer stellte nach ein paar Monaten fest, dass im Dachgeschoss die Dämmung durch Marder zerstört war. Daraufhin verklagte der Käufer die Vorbesitzer auf Schadensersatz über 25.000 Euro, weil sie die Mängel arglistig verschwiegen hatten.
Zwar gaben die Verkäufer zu, dass sie einige Jahre zuvor die Schäden zum Teil beseitigt hätten und glaubten, dass damit die Sache aus der Welt geschaffen ist, doch schon das Landgericht und nun auch das Oberlandesgericht sahen diese Sache anders und gaben dem Kläger Recht.
Quelle
- http://www.n-tv.de/ratgeber/Schadenersatz-wegen-Arglist-article10141121.html Abgerufen am 20. Februar 2013