Betreiber von Waschanlagen haften für Schäden am Auto

Landgericht Paderborn gibt Klägerin Recht

Von Ingo Krüger
17. Februar 2015

Gibt es in einer Autowaschanlage Kratzer im Lack, haftet der Betreiber der Waschstraße. Das hat jetzt das Landgericht (LG) Paderborn entschieden (Az.: 5 S 65/14). Demnach muss ein Betreiber gewährleisten, dass im Falle einer "offenkundig gefahrträchtigen Situation" das Laufband direkt ausgestellt wird.

Im vorliegenden Fall hatte eine Autofahrerin ihren Pkw in eine Waschstraße gefahren, in der die Fahrzeuge auf einem Band transportiert werden. Als das Auto vor ihr stecken blieb, ihr eigenes Fahrzeug aber weiter gezogen wurde, hupte die Frau.

Das Personal bemerkt den Vorfall jedoch nicht und griff nicht ein. Als die Fahrzeuge zusammenstießen, entstand am Auto der Klägerin ein Schaden von 1300 Euro.

Klägerin bekommt Recht in zweiter Instanz

Die Versicherung des Betreibers wollte jedoch nicht für den Schaden aufkommen. Automatische Vorrichtungen wie Lichtschranken oder Sensoranlagen seien zu teuer, teilte die Versicherung mit. Eine erste Instanz lehnte die Forderung nach Schadenersatz ab, doch das LG Paderborn gab nun der Geschädigten Recht.

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