Betriebsratsmitglieder bekommen Nachtzuschläge - auch ohne nächtliche Arbeit

Von Dörte Rösler
31. Januar 2014

Das Landesarbeitsgericht Köln hat entschieden, dass Betriebsratsmitglieder Anspruch auf Nachtzuschläge haben - auch wenn sie aufgrund ihrer Amtstätigkeit nur noch tagsüber arbeiten. Der zwangsweise Verzicht auf Nachtzuschläge widerspricht dem Grundsatz der Gleichbehandlung.

Nachträgliches Arbeitsentgelt

Im konkreten Fall war ein Beschäftigter aus der Logistik-Abteilung eines Möbelhauses zum Betriebsrat gewählt worden. Um besser für die Kollegen erreichbar zu sein, wurde sein Arbeitsbeginn von bisher 4:00 Uhr auf 6:00 Uhr verschoben.

Während seiner Betriebsratstätigkeit von November 2011 bis Ende 2012 entgingen dem Mann dadurch 3223 Euro Nachtzuschläge - die er nun vor Gericht einklagte. Zu Recht, wie die Kölner Richter urteilten. Zwar sei der Arbeitnehmer als Betriebsrat nicht mehr in der Nacht eingesetzt worden, sein Arbeitsentgelt dürfe jedoch nicht niedriger liegen als bei Beschäftigten mit betriebsüblicher Tätigkeit.

Dass er nicht mehr die Nachteile der Nachtarbeit hätte, die durch die höhere Bezahlung ausgeglichen werden sollten, sei irrelevant.