BGH: Eigenheim darf nicht auf Unterhaltspflicht für pflegebedürftige Eltern angerechnet werden

Von Dörte Rösler
9. August 2013

Wenn die Eltern pflegebedürftig werden, müssen die Kinder mit ihrem eigenen Vermögen zur Betreuung beitragen. Ihr selbst genutztes Häuschen oder die Eigentumswohnung müssen sie aber nicht verkaufen. Der Bundesgerichtshof hat damit einem Mann Recht gegeben, der seine Dreizimmerwohnung nicht für den Unterhalt seiner Mutter einsetzen wollte.

Zwar hatten die Behörden nicht den Verkauf der Immobilie gefordert, die Mitarbeiter ließen deren Wert jedoch in die Leistungsberechnung einfließen. Mit dem neuen Urteil ist diese Praxis nicht mehr erlaubt. Selbstgenutzte Immobilien müssen bei der Berechnung des Vermögens künftig außen vor bleiben.

Im Weiteren hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, wie das zur Altersvorsorge gebildete Vermögen der Kinder zu behandeln ist: 5 Prozent des Bruttoeinkommens dürfen gespart werden - auf die Dauer des gesamten Berufslebens gerechnet.