Crash mit dem Mietauto: Polizei muss nicht immer erscheinen

Von Ingo Krüger
23. Mai 2012

Wer mit einem Mietwagen einen Unfall verschuldet, muss nicht zwangsläufig die Polizei rufen. Der Bundesgerichtshof erklärte eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Autovermieters für unwirksam (Az. XII ZR 44/10).

Ein Autofahrer hatte mit seinem Leihfahrzeug einen Pfosten gerammt. Das Unternehmen wollte daraufhin 3.778,43 Euro von dem Unfallverursacher, obwohl in dem Mietvertrag eine Selbstbeteiligung von maximal 550 Euro festgeschrieben war. Da der Mann jedoch die Polizei nicht benachrichtigt hatte, wie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegt, sei die Haftungsbeschränkung gegenstandslos, so der Autoverleiher.

Die obersten Bundesrichter bezeichneten diese Klausel als rechtlich überholt. Zwar habe ein gewerblicher Autovermieter bei einem Unfall mit seinen Wagen prinzipiell das Recht, die Hinzuziehung der Polizei zu fordern, er muss aber dennoch die Haftungsbefreiung gemäß der Kaskoversicherung gewährleisten. Darauf müsse sich jemand, der ein Auto leiht, verlassen können.