Defektes Auto abholen? Nein, aber...

Von Ingo Krüger
18. April 2011

Weist ein Auto oder ein Anhänger einen Schaden auf, ist der Händler nicht verpflichtet, das Fahrzeug beim Besitzer abzuholen. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH).

Allerdings schränkte der BGH ein, dass letztlich nach dem Einzelfall zu entscheiden sei. Eine Rolle spiele die Ortsgebundenheit sowie die Art der vorzunehmenden Leistung. Zudem sei es wichtig, ob für den Käufer die Reparatur mit großen Unannehmlichkeiten verbunden sei.

Im konkreten Fall wollte der französische Besitzer eines Camping-Faltanhängers, dass der Händler seinen defekten Hänger direkt vom Wohnort abholen sollte. Der wies die Forderung jedoch zurück. Daraufhin klagte der Franzose.

Die Richter wiesen die Klage ab. Der Schaden erfordere den Einsatz von geschultem Personal und müsse daher in einer Werkstatt erfolgen. Ein Transport des Anhängers sei zumutbar. Daher solle die Behebung des Defektes am Firmensitz des beklagten Händlers vonstatten gehen.