Die Rechte des Kunden beim Schlussverkauf
Beim Schlussverkauf und bei reduzierter Ware gelten besondere Regeln
Jedes Jahr kommen die Schlussverkäufe, so hat auch jetzt der Sommerschlussverkauf offiziell begonnen. Doch was kann man als Kunde machen, wenn man die gekaufte Ware doch wieder zurückgeben oder umtauschen möchte. So ist man bei einer einwandfreien Ware immer von dem Verkäufer, beziehungsweise von der Kulanz des Händlers abhängig.
Bei reduzierter Ware, entweder wegen eines kleinen Fehlers oder einer Verschmutzung, hat man keine Möglichkeit der Reklamation, anders sieht es aus wenn zusätzliche Fehler, die man erst im Nachhinein erkennen konnte, vorliegen. Hier kann der Händler aber zuerst eine Behebung, zum Beispiel Reparatur, oder auch einen Ersatz anbieten, bevor man eventuell auch das Geld zurückerstattet bekommt.
Das kann der Kunde tun
Den Kassenbon sollte man immer aufheben, denn es gibt die zweijährige Gewährleistungsfrist, in dieser Zeit muss der Händler für das verkaufte Produkt haften. Hierbei muss bei Schäden innerhalb der ersten sechs Monate der Händler den Beweis erbringen, dass die Ware beim Verkauf einwandfrei war, danach liegt die Beweispflicht beim Kunden.
Grundsätzlich müssen auch Sonderangebote für mindestens zwei Tage erhältlich sein, ansonsten kann es sich um sogenannte Lockangebote handeln, was unlauterer Wettbewerb ist.
Eine unverbindliche Preisempfehlung eines Herstellers sagt überhaupt nichts aus, so sollte man beim Kauf, besonders bei Elektrogeräten wird dies gerne gemacht, im Vorfeld sich nach den Preisen, eventuell über das Internet, erkundigen.
Quelle
- http://www.n-tv.de/ratgeber/steuernrecht/Kundenrechte-im-Schlussverkauf-article1132611.html Abgerufen am 28. Juli 2010