Der Sommerschlussverkauf naht - Diese Rechte und Pflichten haben Schnäppchenjäger

Von Laura Busch
23. Juli 2013

Der später Sommer hat auch seine Vorteile, denn die neue Ware drängt dem Einzelhandel in die Lager und sorgt dafür, dass der Sommerschlussverkauf bald anbricht. Da es aber noch schön warm ist, lohnt es sich dieses Jahr doppelt, beim Ausverkauf von Sandalen, Bikinis und Co. zuzugreifen. Den Experten der Unternehmensberatung "Ernst & Young" zufolge ist jeder zweite Händler in Deutschland an der Rabattschlacht beteiligt.

Im Durchschnitt sinken die Preise dabei um 27 Prozent. Für den Kunden ist das natürlich super, auch wenn die Ware vom Umtausch ausgeschlossen ist. Das gilt auch dann, wenn die Ware etwas schmutzig ist oder so beschädigt, dass man sie selbst leicht reparieren oder ausbessern kann. offensichtliche Mängel, die etwa die Funktion beeinträchtigen, dürfen aber zurück in den Laden gebracht werden. In solchen Fällen sollte man sich auch nicht abwimmeln lassen. Allerdings hat der Händler dann seinerseits das Recht, zunächst einen Ersatz anzubieten.

Ist der Artikel nicht mehr vorrätig, kann über eine Rückgabe des Geldes verhandelt werden. Auch für Rabattartikel gilt übrigens die übliche Reklamationsfrist. Aus diesem Grund sollte man den Bon aufheben.

Verbraucherschützer raten, auch im Sommerschlussverkauf im Internet zuvor die Preise zu vergleichen. So schützt man sich vor geschönten Rabatten und vermeintlichen Schnäppchen. Übrigens müssen Produkte auch im Sommerschlussverkauf vorrätig sein und zwar mindestens zwei Tage. Ansonsten gelten die Ausschreibungen als Lockvogelangebot und sind unlauter.