Die Schweigepflicht gilt auch nach dem Tod eines Patienten

Von Melanie Ruch
3. Mai 2012

Ärzte und Apotheker dürfen auch nach dem Tod ihres Patienten nichts über dessen medizinische Belange oder private Angelegenheiten, wie etwa sexuelle Orientierung oder finanzieller Status, an Dritte weitergeben, erläutert die Fachanwältin für Medizinrecht Dr. Christina Töfflinger in einem Interview mit der "Apotheken Umschau".

Die Schweigepflicht gelte selbst gegenüber Ehepartnern und der Polizei und das auch über den Tod des Patienten hinaus, so Töfflinger.