Diskriminierung von Frauen: Firmen dürfen Mütter bei Bewerbungen nicht benachteiligen

Von Dörte Rösler
10. Dezember 2013

Arbeitgeber dürfen Bewerber nicht ablehnen, nur weil diese ein schulpflichtiges Kind haben. Das Landesarbeitsgericht Hamm sprach einer Mutter deshalb 3.000 Entschädigung zu. Die Job-Absage bedeutet eine mittelbare Diskriminierung wegen ihres Geschlechts und verstößt daher gegen das Gleichbehandlungsgesetz.

Als die Klägerin ihre Bewerbungsunterlagen für eine Stelle in der Buchhaltung eines Radiosenders zurückbekam, war neben ihrem Lebenslauf handschriftlich vermerkt, dass sie ein siebenjähriges Kind hat. Zusätzlich war der Vermerk unterstrichen worden.

Die Frau fühlte sich durch diese Angaben diskriminiert. Zu Recht, wie die Arbeitsrichter urteilten. Zwar läge keine direkte Diskriminierung wegen ihres Geschlechtes vor, auch Väter könnten aufgrund ihrer Elternschaft benachteiligt werden. Da hierzulande meist Frauen die Erziehungsarbeit übernehmen, sag das Gericht in dem handschriftlichen jedoch eine mittelbare Diskriminierung. Der Radiosender muss dafür eine Entschädigung zahlen.

In nächster Instanz beschäftigt sich das Bundesarbeitsgericht mit dem gesellschaftspolitisch brisanten Thema.