Drei-Jahres-Frist für Entschädigungsanspruch bei Flugausfall

Von Marion Selzer
26. November 2012

Wird der gebuchte Flug abgesagt oder kommt es zu einer mehrstündigen Verzögerung beim Abflug, haben Kunden ein Recht auf Entschädigung. Doch wie lange dieser Anspruch eingeklagt werden kann, ist in Europa nicht einheitlich geregelt. Für deutsche Flugkunden gilt hierbei die gesetzliche Drei-Jahres-Frist.

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass bei der Frage der Fristdauer nationales Recht zu gelten habe, da es sich nicht um einen Anspruch handelt, der in den internationalen Abkommen festgehalten sei. Damit wies der Gerichtshof eine Klage einer niederländischen Flugkompanie ab, die einem Kunden keinen Schadensersatz zahlen wollte, weil der ausgefallene Flug schon über zwei Jahre zurück in der Vergangenheit lag.

Dabei berief sich die Fluggesellschaft auf die zweijährige Verjährungsfrist internationaler Fluggastabkommen. Der klagende Fluggast konnte seinen Anspruch damit geltend machen, da seine Klage innerhalb der Frist niederländischer Gesetze fiel.