Ein Arzt muss bei Notdienst-Bereitschaft auch persönlich erreichbar sein
Bei Notdienst muss Arzt sich persönlich um Patienten kümmern, dann erst kann er weiter überweisen
Wenn ein Arzt für eine Notdienst-Bereitschaft eingeteilt wurde, so muss er auch persönlich erreichbar sein. Eine telefonische Bereitschaft reicht hierbei nicht aus, wie jetzt das Verwaltungsgericht in Gießen entschieden hat. Aber der Arzt muss nicht behandeln, sondern kann den Patienten gegebenenfalls weitergeben.
Gericht entscheidet zugunsten der Patientin
Bei dem vorliegenden Fall wurde ein Arzt zur Notdienst-Bereitschaft eingeteilt und am Abend am Wochenende erreichte ihn ein Anruf, dass es einer Seniorin schlecht geht. Darauf bestellte er die Patientin für 23.00 Uhr in seine Praxis, wo er aber nach Aussage der Verwandten der Seniorin trotzt mehrfachen Läuten nicht erreichbar war, so dass dann die kranke Frau ins Krankenhaus kam, dort aber aufgrund eines schweren Herzinfarktes kurz danach verstarb.
Der Arzt leugnete vor Gericht das Klingeln der betroffenen Verwandten und wurde aber zu einer Geldbuße verurteilt, und bekam auch einen Verweis wegen Verstoßes gegen seine Berufspflichten, denn beim Notdienst muss jeder Arzt alle Patienten erst einmal in seine ärztliche Obhut nehmen, wobei er dann entscheiden muss, ob dieser Patient eventuell von einem anderen Kollegen behandelt werden muss.