Ein Hobbyautor kann seine Kosten nicht steuerlich geltend machen

Paradisi-Redaktion
Von Paradisi-Redaktion
9. Oktober 2013

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschied jetzt, dass ein Hobbyautor seine Verluste nicht bei seiner jährlichen Einkommensteuererklärung geltend machen kann, besonders wenn auch keine Absicht der Gewinnerzielung vorliegt.

Ein Hobbyautor, ein Logopäde, hatte an einen Verlag sein Manuskript zum Drucken übergeben und dafür 4.800 Euro bezahlt. Zusätzlich kamen noch weitere Kosten dazu, wie Fahrkosten, Arbeitszimmer sowie Publikationskosten, so dass innerhalb von drei Jahren die Gesamtausgaben bei 11.000 Euro lagen. Doch Einnahmen konnte der Autor nicht verbuchen, so dass er die vollen 11.000 Euro als Verlust bei seiner Steuererklärung angab.

Gericht verneinte Gewinnabsicht

Aber das Finanzamt hatte dies abgelehnt, so dass es schließlich zur Klage kam. Doch das Gericht stellte sich auf die Seite des Finanzamts, weil der Hobbyautor keine wirklichen Anstalten machte um einen Gewinn zu erzielen. Denn dafür hätte er mehr als 1.000 seiner Werke verkaufen müssen, was aber bei dem Buch, das Kurzgeschichten enthielt, schier unmöglich war. Mittlerweile hat der Hobbyautor seine schriftstellerischen Tätigkeiten aufgegeben.