Bei der Zweitwohnungssteuer sind degressive Steuertarife der Kommunen unzulässig

Paradisi-Redaktion
Von Paradisi-Redaktion
17. Februar 2014

In Deutschland ist die Zweitwohnungssteuer eine kommunale Aufwandssteuer, bei der der Steuersatz von der Stadt oder Gemeinde festgelegt wird. Im Durchschnitt liegt der Steuersatz bei etwa zehn Prozent, abhängig von der Jahresmiete.

Keine Staffelung der Steuern für die Zweitwohnung möglich

Das Bundesverfassungsgericht legte nun in einem Urteil fest, dass die Steuer mit einer steigenden Miete prozentual nicht niedriger werden darf. Die Stadt Konstanz am Bodensee hatte in ihrer Satzung eine solche Staffelung vorgesehen, worauf ein betroffener Mann deswegen vor Gericht ging.

Der Mann sollte für seine Zweitwohnung für fünf Jahre 3.000 Euro an Steuern zahlen. In ihrem Urteil ging es den Richtern in Karlsruhe um das Gleichheitsgebot, das im Artikel 3 des Grundgesetzes verankert ist. So werden bei einem degressiven Steuertarif die Steuerschuldner ungleich behandelt, wenn beispielsweise finanziell weniger leistungsfähige Schuldner prozentual mehr als andere bezahlen müssen.

Degressive Zweitwohnungssteuer vermutlich auch in anderen Gemeinden

Über die steuerlichen Tarife der einzelnen Städte und Gemeinden in Deutschland gibt es bei der sogenannten Aufwandssteuer aber keine genauen Angaben, so dass man aber schätzt, dass auch in anderen Gemeinden wie Konstanz eine solche degressive Zweitwohnungssteuer erhoben wird.